Norm
EO §54 Abs1 Z2Rechtssatz
Enthält der Exekutionsantrag und andere die Bezeichnung des Titels, so schadet es nicht, daß der Text des beantragten Beschlusses nicht auch die Angabe des Exekutionstitels enthält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002006Dokumentnummer
JJR_19730130_OGH0002_0030OB00012_7300000_002