RS OGH 1973/1/30 3Ob12/73

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Veröffentlicht am 30.01.1973
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Norm

EO §54 Abs1 Z2

Rechtssatz

Enthält der Exekutionsantrag und andere die Bezeichnung des Titels, so schadet es nicht, daß der Text des beantragten Beschlusses nicht auch die Angabe des Exekutionstitels enthält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002006

Dokumentnummer

JJR_19730130_OGH0002_0030OB00012_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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