Norm
StPO §127 Abs1Rechtssatz
Leichenbeschau und Leicheneröffnung werden im Regelfall in Form eines kombinierten Augenscheines durchgeführt. Von einem solchen kann nur dann gesprochen werden, wenn die Sachverständigen vom Richter zur Ergänzung seiner Untersuchungen und Wahrnehmungen beigezogen werden und aus diesem Anlaß Befund und Gutachten erstatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0097489Dokumentnummer
JJR_19730130_OGH0002_0100OS00006_7300000_003