RS OGH 1973/1/30 10Os6/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1973
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Norm

StPO §127 Abs1
StPO §128 Abs1

Rechtssatz

Leichenbeschau und Leicheneröffnung werden im Regelfall in Form eines kombinierten Augenscheines durchgeführt. Von einem solchen kann nur dann gesprochen werden, wenn die Sachverständigen vom Richter zur Ergänzung seiner Untersuchungen und Wahrnehmungen beigezogen werden und aus diesem Anlaß Befund und Gutachten erstatten.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 6/73
    Entscheidungstext OGH 30.01.1973 10 Os 6/73
    Veröff: SSt 44/1 = EvBl 1973/153 S 329

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0097489

Dokumentnummer

JJR_19730130_OGH0002_0100OS00006_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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