Norm
UWG §1 D4bRechtssatz
Die Ausnützung fremden Vertragsbruches wird dann als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen, wenn sich der Außenseiter dadurch einen ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber den vertragsgebundenen Mitbewerbern verschaffen will.Die Ausnützung fremden Vertragsbruches wird dann als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG angesehen, wenn sich der Außenseiter dadurch einen ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber den vertragsgebundenen Mitbewerbern verschaffen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0079404Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2011