RS OGH 1973/1/30 4Ob301/73

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Veröffentlicht am 30.01.1973
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Norm

ZPO §519 D
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht einerseits erklärt, der Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung sei nicht gegeben, andererseits aber zur Beweisrüge selbst nicht ausdrücklich Stellung genommen, so kann dies im Rahmen des gemäß § 519 Z 3 ZPO zulässigen Rekurses nicht bekämpft werden.Hat das Berufungsgericht einerseits erklärt, der Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung sei nicht gegeben, andererseits aber zur Beweisrüge selbst nicht ausdrücklich Stellung genommen, so kann dies im Rahmen des gemäß Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO zulässigen Rekurses nicht bekämpft werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0043867

Dokumentnummer

JJR_19730130_OGH0002_0040OB00301_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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