Norm
ArbVG §118Rechtssatz
Die Kosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen, die der Einführung in das BetriebsverfassungsG 1973 dienen, hat grundsätzlich der Arbeitgeber nach § 40 Abs 1 BetrVG 1972 zu tragen.Die Kosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen, die der Einführung in das BetriebsverfassungsG 1973 dienen, hat grundsätzlich der Arbeitgeber nach Paragraph 40, Absatz eins, BetrVG 1972 zu tragen.
Veröff: AuR 1974,1 (kritisch Leinemann)
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104412Dokumentnummer
JJR_19730130_AUSL000_001ABR00001_7300000_003