RS OGH 2024/12/12 1Ob7/73; 1Ob2/84 (1Ob3/84); 1Ob10/87; 5Ob242/02b; 8Ob78/07i; 1Ob214/08i; 4Ob151/10

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Veröffentlicht am 31.01.1973
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Rechtssatz

Auch für eine Schadensteilung wegen eigenen Verschuldens des Geschädigten ist Voraussetzung, dass das Verschulden für den Schadenseintritt kausal war.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 7/73
    Entscheidungstext OGH 31.01.1973 1 Ob 7/73
  • RS0022831">1 Ob 2/84
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 2/84
    Auch; Beisatz: Ebenso ist Adäquanz des Geschehensablaufs auch auf seiten des Geschädigten erforderlich. (T1)
  • RS0022831">1 Ob 10/87
    Entscheidungstext OGH 25.03.1987 1 Ob 10/87
    Beis wie T1; Veröff: EvBl 1987/146 S 535 = JBl 1987,583
  • RS0022831">5 Ob 242/02b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 5 Ob 242/02b
    Auch; Beisatz: Eine für die Entwicklung des Schadens nicht kausal gewordene spätere Pflichtverletzung des Geschädigten kann einen Mitverschuldenseinwand nicht begründen. (T2)
  • RS0022831">8 Ob 78/07i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 Ob 78/07i
    Auch; Beisatz: Das Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB wird als Sorglosigkeit im Umgang mit eigenen Rechtsgütern charakterisiert. Dabei kommt dem „Mitverschulden" Relevanz nur zu, soferne es kausal ist. Überdies bedarf es eines Mitverschuldenszusammenhangs und der Adäquanz. (T3); Beisatz: Hier: Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt von der Klägerin an den Käufer verkauften Fahrzeugen durch den beklagten Autohändler, der die Fahrzeuge vom Käufer unter verdächtigen Umständen erworben hatte, wobei die Klägerin, die sich mit dem Einblick in selbstgestempelte Überweisungsbelege begnügte, selbst sorglos handelte (Verschuldensteilung 1:1). (T4)
  • RS0022831">1 Ob 214/08i
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 1 Ob 214/08i
    Auch; Beis wie T3 nur: Überdies bedarf es eines Mitverschuldenszusammenhangs. (T5); Beisatz: Hier: Verletzung eines ohne Schutzhandschuhe fahrenden Snowboarders an einem als Produktfehler zu qualifizierenden Spalt einer Snowboardrampe. Mitverschulden des Snowboarders wegen Unterlassen der Verwendung von Handschuhen mangels Mitverschuldenszusammenhangs verneint. (T6)
  • RS0022831">4 Ob 151/10z
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 151/10z
    Auch
  • RS0022831">2 Ob 19/12a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 19/12a
    Vgl auch; Auch Beis wie T5; Veröff: SZ 2012/119
  • RS0022831">1 Ob 52/15a
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 52/15a
    Auch; Beis wie T3
  • RS0022831">10 Ob 6/18g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 Ob 6/18g
    Vgl
  • RS0022831">1 Ob 47/22a
    Entscheidungstext OGH 20.04.2022 1 Ob 47/22a
    Beis wie T3
  • RS0022831">2 Ob 149/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2023 2 Ob 149/23k
    Beisatz wie T5
  • RS0022831">1 Ob 162/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2023 1 Ob 162/23i
    vgl; Beisatz: Hier: Die Konstruktion aufgrund der falschen Statik des Beklagten wäre auch dann während des Betonierens eingestürzt, wenn die Klägerin „alles richtig gemacht“ hätte. (T7)
  • RS0022831">1 Ob 167/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 1 Ob 167/24a
    vgl; Beisatz: Mitverschulden bedeutet, dass der Geschädigte ein ihm vorwerfbares Verhalten gesetzt hat, das ebenfalls kausal für den Schaden ist. (T8)
  • RS0022831">2 Ob 204/24z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.12.2024 2 Ob 204/24z
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier im Zusammenhang mit einem Unfall beim Aussteigen aus einem PKW ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Lenker. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0022831

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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