RS OGH 1973/1/31 1Ob255/72, 1Ob148/74, 4Ob58/74, 6Ob733/76, 3Ob548/78, 5Ob576/79, 8Ob1/88, 9ObA99/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1973
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Norm

ZPO §529 Abs1 B2
ZPO §534 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die Vorstellung einer "Scheinrechtskraft" ist abzulehnen; eine Entscheidung kann nur entweder rechtskräftig oder nicht rechtskräftig sein (ähnlich wie SZ 39/129). Die ZPO eröffnet der in einem Nichtigkeitsfall nach § 477 Abs 1 Z 5 bzw Abs 1 Z 2 ZPO betroffenen Partei nach Bewirkung einer rechtswirksamen Zustellung (§ 416 ZPO) - ohne einen Zwang in der einen oder anderen Richtung auszuüben - das Wahlrecht, den an die vierzehntägige Frist gebundenen Weg einer Nichtigkeitsberufung zu beschreiten oder bei Nichtbeschreitung des Berufungswege binnen der Frist eines Monates ab Rechtskraft des wirksam zugestellten Urteils die Nichtigkeitsklage zu erheben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 255/72
    Entscheidungstext OGH 31.01.1973 1 Ob 255/72
    Veröff: SZ 46/13
  • 1 Ob 148/74
    Entscheidungstext OGH 18.09.1974 1 Ob 148/74
    nur: Die Vorstellung einer "Scheinrechtskraft" ist abzulehnen; eine Entscheidung kann nur entweder rechtskräftig oder nicht rechtskräftig sein (ähnlich wie SZ 39/129). (T1) Veröff: SZ 47/99
  • 4 Ob 58/74
    Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 58/74
    nur T1; Veröff: EvBl 1975/106 S 213 = Arb 9279 = SozM IV/D,33 = IndS 1976 H5,1007 = SZ 47/110
  • 6 Ob 733/76
    Entscheidungstext OGH 03.02.1977 6 Ob 733/76
    nur T1
  • 3 Ob 548/78
    Entscheidungstext OGH 29.03.1978 3 Ob 548/78
  • 5 Ob 576/79
    Entscheidungstext OGH 26.06.1979 5 Ob 576/79
    nur T1; Veröff: JBl 1980,161
  • 8 Ob 1/88
    Entscheidungstext OGH 11.02.1988 8 Ob 1/88
    Beisatz: Nunmehr vierwöchige Frist. (T2)
  • 9 ObA 99/89
    Entscheidungstext OGH 19.04.1989 9 ObA 99/89
    Beisatz: § 48 ASGG (T3)
  • 6 Ob 145/97k
    Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 145/97k
  • 8 Ob 48/98m
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 Ob 48/98m
    Auch; nur: Die ZPO eröffnet der Partei das Wahlrecht, den an die vierzehntägige Frist gebundenen Weg einer Nichtigkeitsberufung zu beschreiten oder bei Nichtbeschreitung des Berufungswege binnen der Frist eines Monates ab Rechtskraft des wirksam zugestellten Urteils die Nichtigkeitsklage zu erheben. (T4)
  • 6 Ob 1/99m
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 Ob 1/99m
    Beisatz: Es bedarf bei behaupteter Prozeßunfähigkeit jedenfalls der Zustellung an die Partei oder ihren gesetzlichen Vertreter vor Erhebung der auf § 529 Abs 1 Z 2 ZPO gestützten Nichtigkeitsklage, weil sonst beim Fristbeginn unter dem Gesichtspunkt des § 534 Abs 2 Z 2 ZPO contra legem nicht mehr auf die Zustellung abzustellen wäre, sondern notwendigerweise auf andere Kriterien, allenfalls, wie etwa nach Z 1 leg cit auf die Kenntnis der Partei. (T5)
  • 1 Ob 111/99a
    Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 111/99a
    nur: Die Vorstellung einer "Scheinrechtskraft" ist abzulehnen; eine Entscheidung kann nur entweder rechtskräftig oder nicht rechtskräftig sein (ähnlich wie SZ 39/129). Die ZPO eröffnet der in einem Nichtigkeitsfall nach § 477 Abs 1 Z 5 betroffenen Partei nach Bewirkung einer rechtswirksamen Zustellung (§ 416 ZPO) - ohne einen Zwang in der einen oder anderen Richtung auszuüben - das Wahlrecht, den Weg einer Nichtigkeitsberufung zu beschreiten oder die Nichtigkeitsklage zu erheben. (T6)
  • 7 Ob 89/99k
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 7 Ob 89/99k
    Vgl; Beisatz: Vgl 7 Ob 89/99k. (T7)
  • 1 Ob 6/01s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2001 1 Ob 6/01s
    Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Die Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter ist keine Voraussetzung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage. Würde man die in den §§ 529 und 534 ZPO als zeitliches Element verwendete Rechtskraft von einer solchen Zustellung abhängig machen, so zeitigte das das unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie abzulehnende Ergebnis, dass der gesetzliche Vertreter ein Wahlrecht zwischen dem ordentlichen Rechtsmittel und der Nichtigkeitsklage und es überdies in der Hand hätte, die Klagefrist etwa durch Erheben und späteres Zurückziehen eines Rechtsmittels nicht unerheblich zu verlängern. Wird aber die Zustellung an die prozessunfähige Partei als für den Eintritt der Rechtskraft maßgebend angesehen, muss der gesetzliche Vertreter innerhalb der vierwöchigen Frist des § 534 Abs 2 Z 2 ZPO ab der Zustellung an ihn handeln. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass einem Zustellantrag des gesetzlichen Vertreters schon wegen der bereits eingetretenen Rechtskraft ohne Prüfung des behaupteten Vertretungsmangels stattzugeben ist. (T8); Veröff: SZ 74/200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044396

Dokumentnummer

JJR_19730131_OGH0002_0010OB00255_7200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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