RS OGH 1973/2/6 3Ob9/73

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Veröffentlicht am 06.02.1973
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Norm

ABGB §1396

Rechtssatz

Gegen eine bereits erfolgte Abtretung kann der Zessus gegen den Willen des Zessionars nichts mit rechtlicher Wirkung unternehmen. Die Erklärung des Zessus, trotz der bereits erfolgten Abtretung an den Zedenten zu bezahlen, stellt lediglich den Ausdruck eines der Bestimmung des § 1396 ABGB widersprechenden Standpunktes dar.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 9/73
    Entscheidungstext OGH 06.02.1973 3 Ob 9/73
    Veröff: JBl 1973,370

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0032778

Dokumentnummer

JJR_19730206_OGH0002_0030OB00009_7300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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