Norm
ABGB §872Rechtssatz
Der Anspruch auf angemessene Vergütung ist kein Anspruch auf Ersatz des Schadens , den der Irrende durch den Irrtum erlitten hat . Es soll vielmehr der Vertragsinhalt zugunsten des Irrenden eine Änderung erfahren. Diese besteht nicht einfach im Ersatz des Unterschiedes zwischen vereinbartem Preis und dem Preis , den der Irrende bei Kenntnis der Wirklichkeit verlangt hätte, sondern darin , daß die ihm gebührende Leistung verhältnismäßig erhöht wird .
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0016275Dokumentnummer
JJR_19730207_OGH0002_0050OB00014_7300000_002