RS OGH 1973/2/7 5Ob14/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1973
beobachten
merken

Norm

ABGB §872

Rechtssatz

Der Anspruch auf angemessene Vergütung ist kein Anspruch auf Ersatz des Schadens , den der Irrende durch den Irrtum erlitten hat . Es soll vielmehr der Vertragsinhalt zugunsten des Irrenden eine Änderung erfahren. Diese besteht nicht einfach im Ersatz des Unterschiedes zwischen vereinbartem Preis und dem Preis , den der Irrende bei Kenntnis der Wirklichkeit verlangt hätte, sondern darin , daß die ihm gebührende Leistung verhältnismäßig erhöht wird .

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 14/73
    Entscheidungstext OGH 07.02.1973 5 Ob 14/73
    Veröff: JBl 1974,144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0016275

Dokumentnummer

JJR_19730207_OGH0002_0050OB00014_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten