Norm
StGB §28 DRechtssatz
Fortgesetztes Delikt nach § 183 StG (nunmehr § 133 StGB), wenn der Täter auf die fortlaufende Zueignung eines zwar sukzessive empfangenen, aber faktisch eine wirtschaftliche Einheit repräsentierenden Guts abzielt, mag die Veruntreuung auch in wiederholten Zugriffen verübt worden sein.Fortgesetztes Delikt nach Paragraph 183, StG (nunmehr Paragraph 133, StGB), wenn der Täter auf die fortlaufende Zueignung eines zwar sukzessive empfangenen, aber faktisch eine wirtschaftliche Einheit repräsentierenden Guts abzielt, mag die Veruntreuung auch in wiederholten Zugriffen verübt worden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0090580Im RIS seit
08.02.1973Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025