RS OGH 2012/12/19 6Ob196/72, 1Ob752/76, 8Ob580/85, 2Ob662/86, 1Ob671/87, 1Ob574/89, 8Ob623/89, 1Ob60

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Veröffentlicht am 09.02.1973
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Norm

AnfO §2 Z3
  1. AnfO § 2 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Die Besonderheit des Anfechtungstatbestandes nach § 2 Z 3 AnfO liegt darin, daß eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den anderen Teil nicht Tatbestandsmerkmal sind, sie müssen nicht behauptet werden. Die darauf abzielende Einwendung des anderen Teiles ist nicht Leugnung des Klagegrundes, sondern stellt die Behauptung einer rechtsverneinenden Tatsache dar, für welche der Einwendende die Beweislast trägt.Die Besonderheit des Anfechtungstatbestandes nach Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO liegt darin, daß eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den anderen Teil nicht Tatbestandsmerkmal sind, sie müssen nicht behauptet werden. Die darauf abzielende Einwendung des anderen Teiles ist nicht Leugnung des Klagegrundes, sondern stellt die Behauptung einer rechtsverneinenden Tatsache dar, für welche der Einwendende die Beweislast trägt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0050764

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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