RS OGH 1974/9/17 6Ob196/72, 3Ob163/74

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Veröffentlicht am 09.02.1973
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Rechtssatz

Grundsätzlich geht der Anspruch des Anfechtungsklägers auch bei der Einzelanfechtung auf Naturalleistung. Stellt sich aber während des Verfahrens heraus, daß Naturalleistung untunlich und deshalb Ersatz zu leisten ist (§ 13 Abs 1 AnfO), kann der Anfechtungskläger sein Begehren auf die Ersatzleistung richten, ohne daß hierin eine Klagsänderung gelegen wäre (§ 235 Abs 4 ZPO). Das Gericht ist jedoch nicht befugt, von Amts wegen statt auf die begehrte Naturalleistung auf Leistung des Ersatzes zu erkennen. Ein derartiger Vorgang ist durch § 405 ZPO nicht gedeckt.Grundsätzlich geht der Anspruch des Anfechtungsklägers auch bei der Einzelanfechtung auf Naturalleistung. Stellt sich aber während des Verfahrens heraus, daß Naturalleistung untunlich und deshalb Ersatz zu leisten ist (Paragraph 13, Absatz eins, AnfO), kann der Anfechtungskläger sein Begehren auf die Ersatzleistung richten, ohne daß hierin eine Klagsänderung gelegen wäre (Paragraph 235, Absatz 4, ZPO). Das Gericht ist jedoch nicht befugt, von Amts wegen statt auf die begehrte Naturalleistung auf Leistung des Ersatzes zu erkennen. Ein derartiger Vorgang ist durch Paragraph 405, ZPO nicht gedeckt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 196/72
    Entscheidungstext OGH 09.02.1973 6 Ob 196/72
  • 3 Ob 163/74
    Entscheidungstext OGH 17.09.1974 3 Ob 163/74
    nur: Grundsätzlich geht der Anspruch des Anfechtungsklägers auch bei der Einzelanfechtung auf Naturalleistung. (T1) Veröff: EvBl 1975/191 S 405

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0039601

Dokumentnummer

JJR_19730209_OGH0002_0060OB00196_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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