Norm
EO §16Rechtssatz
In allen Fällen, in denen eine Frist zum Erlag der Sicherheit gesetzt wurde, kann von einer aufgeschobenen Exekution iS des § 44 Abs 4 EO erst nach Erlag der Sicherheit gesprochen werden. Bei nicht rechtzeitigem Erlag der Sicherheit hat das Exekutionsgericht die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens nach § 16 Abs 2 EO von Amts wegen zu verfügen.In allen Fällen, in denen eine Frist zum Erlag der Sicherheit gesetzt wurde, kann von einer aufgeschobenen Exekution iS des Paragraph 44, Absatz 4, EO erst nach Erlag der Sicherheit gesprochen werden. Bei nicht rechtzeitigem Erlag der Sicherheit hat das Exekutionsgericht die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens nach Paragraph 16, Absatz 2, EO von Amts wegen zu verfügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000606Dokumentnummer
JJR_19730220_OGH0002_0030OB00015_7300000_001