Norm
ABGB §150Rechtssatz
Die durch § 150 ABGB normierte Beschränkung hindert nicht die Exekutionsbewilligung, sondern kann lediglich im Verwertungsverfahren zu einer Schmälerung der den Gläubigern zukommenden Erträgnisse führen.Die durch Paragraph 150, ABGB normierte Beschränkung hindert nicht die Exekutionsbewilligung, sondern kann lediglich im Verwertungsverfahren zu einer Schmälerung der den Gläubigern zukommenden Erträgnisse führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004401Dokumentnummer
JJR_19730220_OGH0002_0030OB00016_7300000_004