RS OGH 1973/2/20 4Ob507/73 (4Ob508/73), 1Ob23/01s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1973
beobachten
merken

Norm

ABGB §1098 Id
WohnVerbG idF Nov BGBl 1972/268 §15

Rechtssatz

§ 15 Satz 1 WohnVerbG besagt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein durch geförderte Verbesserungsarbeiten in seinen Mietrechten beeinträchtigter Bestandnehmer diese Arbeiten dulden muß. Entscheidend ist dabei allein, ob eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung vorliegt oder nicht. Treffen diese Voraussetzungen zu, dann kann der Mieter nicht gezwungen werden, die Arbeiten zuzulassen; liegt dagegen eine zwar wesentliche, aber nur vorübergehende Beeinträchtigung von Mietrechten vor oder handelt es sich überhaupt nur um eine unwesentliche Beeinträchtigung, dann können sich die betroffenen Mieter gegen die Durchführung der Verbesserungsarbeiten nicht zur Wehr setzen, soweit sie ihnen bei billiger Abwägung aller Interessen zumutbar sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 507/73
    Entscheidungstext OGH 20.02.1973 4 Ob 507/73
    Veröff: SZ 46/20 = JBl 1973,533 = MietSlg 25452 = RZ 1973/109 S 84 = ImmZ 1973,169
  • 1 Ob 23/01s
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 23/01s
    Auch; Beisatz: Auch die bloß nützliche Bauführung ist als zulässig zu beurteilen, wenn daraus dem Mieter keine wesentlichen Nachteile erwachsen. (T1) Beisatz: Bei der Frage der Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, wenn die Baumaßnahmen in allgemeinen Teilen des Hauses stattfanden und das Bestandobjekt des Mieters davon nicht unmittelbar betroffen war. (T2); Veröff: SZ 74/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0083448

Dokumentnummer

JJR_19730220_OGH0002_0040OB00507_7300000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten