Rechtssatz
§ 15 Satz 1 WohnVerbG besagt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein durch geförderte Verbesserungsarbeiten in seinen Mietrechten beeinträchtigter Bestandnehmer diese Arbeiten dulden muß. Entscheidend ist dabei allein, ob eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung vorliegt oder nicht. Treffen diese Voraussetzungen zu, dann kann der Mieter nicht gezwungen werden, die Arbeiten zuzulassen; liegt dagegen eine zwar wesentliche, aber nur vorübergehende Beeinträchtigung von Mietrechten vor oder handelt es sich überhaupt nur um eine unwesentliche Beeinträchtigung, dann können sich die betroffenen Mieter gegen die Durchführung der Verbesserungsarbeiten nicht zur Wehr setzen, soweit sie ihnen bei billiger Abwägung aller Interessen zumutbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0083448Dokumentnummer
JJR_19730220_OGH0002_0040OB00507_7300000_006