Norm
StPO §458 Abs2Rechtssatz
Einem strafrechtlichen Erkenntnis kommt auch dann die im § 268 ZPO normierten Bindungswirkung zu, wenn seine Ausfertigung durch einen Protokollsvermerk und Urteilsvermerk erfolgt.Einem strafrechtlichen Erkenntnis kommt auch dann die im Paragraph 268, ZPO normierten Bindungswirkung zu, wenn seine Ausfertigung durch einen Protokollsvermerk und Urteilsvermerk erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0040195Dokumentnummer
JJR_19730220_OGH0002_0080OB00025_7300000_001