RS OGH 1973/2/20 4Ob3/73 (4Ob4/73)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1973
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Norm

DHG §4 Abs2
DHG §6

Rechtssatz

Die Prozeßkosten und Exekutionskosten brauchen nur "erwachsen", nicht "geleistet" sein. Dennoch beginnt die Frist zur Geltendmachung nicht vor dem Hauptanspruch, auf dem sich die Kosten als Nebenforderung beziehen. Der Zeitpunkt der Bezahlung der dem Dienstgeber selbst "erwachsenen" Prozeßkosten und Exekutionskosten ist für den Lauf der Frist zur Erhebung des Rückgriffsanspruches unwesentlich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 3/73
    Entscheidungstext OGH 20.02.1973 4 Ob 3/73
    Veröff: SZ 46/19 = EvBl 1973/180 S 399 = Arb 9179

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0054955

Dokumentnummer

JJR_19730220_OGH0002_0040OB00003_7300000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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