Norm
KrntGVG §2Rechtssatz
Nach § 2 KrntGVG ist die Übertragung des Eigentumsrechtes und die Einräumung des Fruchtgenußrechtes an einem ganz oder teilweise der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmeten Grundstück durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit Zustimmung der Grundverkehrskommission zulässig. Andere Rechtsgeschäfte unter Lebenden, also auch die Einräumung einer Wegeservitut an einem solchen Grundstück, bedürfen daher nicht dieser Genehmigung.Nach Paragraph 2, KrntGVG ist die Übertragung des Eigentumsrechtes und die Einräumung des Fruchtgenußrechtes an einem ganz oder teilweise der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmeten Grundstück durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit Zustimmung der Grundverkehrskommission zulässig. Andere Rechtsgeschäfte unter Lebenden, also auch die Einräumung einer Wegeservitut an einem solchen Grundstück, bedürfen daher nicht dieser Genehmigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065996Im RIS seit
21.02.1973Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024