RS OGH 1973/2/21 5Ob7/73

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Veröffentlicht am 21.02.1973
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Norm

KrntGVG §2

Rechtssatz

Nach § 2 KrntGVG ist die Übertragung des Eigentumsrechtes und die Einräumung des Fruchtgenußrechtes an einem ganz oder teilweise der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmeten Grundstück durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit Zustimmung der Grundverkehrskommission zulässig. Andere Rechtsgeschäfte unter Lebenden, also auch die Einräumung einer Wegeservitut an einem solchen Grundstück, bedürfen daher nicht dieser Genehmigung.Nach Paragraph 2, KrntGVG ist die Übertragung des Eigentumsrechtes und die Einräumung des Fruchtgenußrechtes an einem ganz oder teilweise der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmeten Grundstück durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit Zustimmung der Grundverkehrskommission zulässig. Andere Rechtsgeschäfte unter Lebenden, also auch die Einräumung einer Wegeservitut an einem solchen Grundstück, bedürfen daher nicht dieser Genehmigung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 7/73
    Entscheidungstext OGH 21.02.1973 5 Ob 7/73
    Veröff: NZ 1974,74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065996

Im RIS seit

21.02.1973

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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