Norm
ABGB §1371Rechtssatz
Die Frage, ob die Ungültigkeit einer Nebenbestimmung nach § 1371 ABGB die Nebenabrede allein oder ausnahmsweise den ganzen Vertrag ergreift, hängt von dem Inhalt der Abrede und ihrer Bedeutung für das Vertragsverhältnis ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0032405Dokumentnummer
JJR_19730221_OGH0002_0010OB00013_7300000_004