Norm
ABGB §358 IIRechtssatz
Zur Sicherung von Forderungen aus von Banken abgeschlossenen Kreditverträgen können sowohl körperliche Sachen ( = Sicherungsübereignung ) als auch Rechte, insb Forderungen ( = Sicherungsabtretung ) ins Eigentum der Bank übertragen werden. Der Sicherungsnehmer erwirbt vom Sicherungsgeber die volle rechtliche Stellung eines Eigentümers mit der schuldrechtlichen Innenbindung, von seiner überschießenden Rechtsmacht nur zur Sicherung seiner Forderung im vereinbarten Rahmen Gebrauch zu machen. Zwischen Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber entsteht ein Treuhandverhältnis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0010387Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013