RS OGH 1973/2/22 6Ob221/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1973
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Norm

ABGB §880a A
MG §7 Abs1 C
  1. ABGB § 880a heute
  2. ABGB § 880a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei einem Vertrag nach § 7 Abs 1 MG handelt es sich um einen Vertrag zu Lasten Dritter. An einen solchen Vertrag, der eine Ausnahmeregelung im System des geltenden bürgerlichen Rechtes darstellt, sind strenge Anforderungen zu stellen.Bei einem Vertrag nach Paragraph 7, Absatz eins, MG handelt es sich um einen Vertrag zu Lasten Dritter. An einen solchen Vertrag, der eine Ausnahmeregelung im System des geltenden bürgerlichen Rechtes darstellt, sind strenge Anforderungen zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 221/72
    Entscheidungstext OGH 22.02.1973 6 Ob 221/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017010

Dokumentnummer

JJR_19730222_OGH0002_0060OB00221_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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