Norm
ASVG §333Rechtssatz
Die Ausübung eines lediglich aus § 1169 ABGB abgeleiteten Weisungsrechts des Bestellers (bzw dessen Aufsehers im Betrieb) hat eine den Haftungsausschluß nach § 333 ASVG rechtfertigende Eingliederung des Dienstnehmers des Unternehmers in den Betrieb des Bestellers nicht zur Folge.Die Ausübung eines lediglich aus Paragraph 1169, ABGB abgeleiteten Weisungsrechts des Bestellers (bzw dessen Aufsehers im Betrieb) hat eine den Haftungsausschluß nach Paragraph 333, ASVG rechtfertigende Eingliederung des Dienstnehmers des Unternehmers in den Betrieb des Bestellers nicht zur Folge.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0085199Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026