Norm
JN §104 CRechtssatz
Wenn die vorgelegte Urkunde nicht geeignet ist, den Nachweis einer Vereinbarung im Sinne des § 104 Abs 1 JN zu erbringen, dann ist die amtswegige Zuständigkeitsprüfung nicht auf die Frage auszudehnen, ob etwa ein anderer in der Klage nicht bezogener Wahlgerichtsstand gegeben ist.Wenn die vorgelegte Urkunde nicht geeignet ist, den Nachweis einer Vereinbarung im Sinne des Paragraph 104, Absatz eins, JN zu erbringen, dann ist die amtswegige Zuständigkeitsprüfung nicht auf die Frage auszudehnen, ob etwa ein anderer in der Klage nicht bezogener Wahlgerichtsstand gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0046944Dokumentnummer
JJR_19730228_OGH0002_0050OB00041_7300000_003