RS OGH 2025/10/21 3Ob32/73; 7Ob618/82; 6Ob871/82; 7Ob711/83; 4Ob587/87 (4Ob588/87); 7Ob40/05s; 7Ob28

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Veröffentlicht am 06.03.1973
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Norm

ABGB §918 IVb2bb
  1. ABGB § 918 heute
  2. ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Einer Setzung einer Nachfrist bedarf es auch dann nicht, wenn der Beklagte offensichtlich nicht in der Lage war, die Erfüllung der bedungenen Eigenschaften nachzuholen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018400

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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