Norm
BgldGVG §8Rechtssatz
Zulässigkeit eines Überbotes eines Bieters, dem der Zuschlag nach der Versteigerung gemäß § 8 Abs 6 BgldGVG versagt wurde. Das Gericht hat das Überbot anzunehmen und das Verfahren nach § 8 Abs 7 BgldGVG einzuleiten.Zulässigkeit eines Überbotes eines Bieters, dem der Zuschlag nach der Versteigerung gemäß Paragraph 8, Absatz 6, BgldGVG versagt wurde. Das Gericht hat das Überbot anzunehmen und das Verfahren nach Paragraph 8, Absatz 7, BgldGVG einzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002916Dokumentnummer
JJR_19730306_OGH0002_0030OB00044_7300000_001