Norm
EO §214 Abs2Rechtssatz
Gleichrangige Ansprüche sind nach dem Verteilungsgrundsatz des § 218 Abs 1 EO mangels eines ausdrücklichen, eine andere Verteilung beinhaltenden Einverständnisses (§ 214 Abs 2 EO) verhältnismäßig zu befriedigen. Dies gilt auch für verschiedene Ansprüche desselben Gläubigers (SZ 19/195).Gleichrangige Ansprüche sind nach dem Verteilungsgrundsatz des Paragraph 218, Absatz eins, EO mangels eines ausdrücklichen, eine andere Verteilung beinhaltenden Einverständnisses (Paragraph 214, Absatz 2, EO) verhältnismäßig zu befriedigen. Dies gilt auch für verschiedene Ansprüche desselben Gläubigers (SZ 19/195).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0003270Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021