Norm
ASchG §15 Abs1Rechtssatz
Mit den Bestimmungen des § 15 Abs 1 ASchG und des § 56 ADNSchV wird dem Dienstgeber eine öffentlichrechtliche Verpflichtung zur Beistellung von Aufenthaltsräumen für seine Dienstnehmer auferlegt. Diese dem Dienstgeber obliegende gesetzliche Verpflichtung muß dann als wichtiger Grund zur Aufkündigung eines die Erfüllung dieser Verpflichtung hindernden Bestandverhältnisses im Sinne des § 19 Abs 1 MG gewertet werden, wenn die Bereitstellung des Aufenthaltsraumes nur unter Heranziehung des gekündigten Bestandobjektes erfolgen kann. Die Erfüllung dieser dem Kläger als Dienstgeber vom Gesetz auferlegten öffentlich - rechtlichen Verpflichtung kann nicht von einer Abwägung der Interessen des Klägers und des Beklagten abhängig gemacht werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0050646Dokumentnummer
JJR_19730306_OGH0002_0080OB00033_7300000_001