RS OGH 1973/3/6 8Ob33/73, 8Ob224/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1973
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Norm

ASchG §15 Abs1
ADNSchV §56
MG §19 Abs1 C
MG §19 Abs1 H5

Rechtssatz

Mit den Bestimmungen des § 15 Abs 1 ASchG und des § 56 ADNSchV wird dem Dienstgeber eine öffentlichrechtliche Verpflichtung zur Beistellung von Aufenthaltsräumen für seine Dienstnehmer auferlegt. Diese dem Dienstgeber obliegende gesetzliche Verpflichtung muß dann als wichtiger Grund zur Aufkündigung eines die Erfüllung dieser Verpflichtung hindernden Bestandverhältnisses im Sinne des § 19 Abs 1 MG gewertet werden, wenn die Bereitstellung des Aufenthaltsraumes nur unter Heranziehung des gekündigten Bestandobjektes erfolgen kann. Die Erfüllung dieser dem Kläger als Dienstgeber vom Gesetz auferlegten öffentlich - rechtlichen Verpflichtung kann nicht von einer Abwägung der Interessen des Klägers und des Beklagten abhängig gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 33/73
    Entscheidungstext OGH 06.03.1973 8 Ob 33/73
    Veröff: EvBl 1973/201 S 437 = MietSlg 25267 = Arb 9132
  • 8 Ob 224/74
    Entscheidungstext OGH 28.01.1975 8 Ob 224/74
    Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 33/73; Veröff: Arb 9316 = MietSlg 27330

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0050646

Dokumentnummer

JJR_19730306_OGH0002_0080OB00033_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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