RS OGH 2009/11/10 4Ob511/73, 4Ob504/76, 5Ob911/76, 3Ob566/86, 5Ob57/06b, 5Ob43/09y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1973
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Norm

ABGB §1052 A
  1. ABGB § 1052 heute
  2. ABGB § 1052 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Auch wenn es sich bei der Leistung, mit welcher ein Vertragsteil säumig ist, nur um eine Nebenleistung handelt, ist das Entstehen eines Zurückbehaltungsrechtes im Sinne des § 1052 ABGB noch nicht ausgeschlossen (Hier Kostentragung bei Kaufvertrag).Auch wenn es sich bei der Leistung, mit welcher ein Vertragsteil säumig ist, nur um eine Nebenleistung handelt, ist das Entstehen eines Zurückbehaltungsrechtes im Sinne des Paragraph 1052, ABGB noch nicht ausgeschlossen (Hier Kostentragung bei Kaufvertrag).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 511/73
    Entscheidungstext OGH 06.03.1973 4 Ob 511/73
    Veröff: JBl 1974,146
  • 4 Ob 504/76
    Entscheidungstext OGH 27.04.1976 4 Ob 504/76
  • 5 Ob 911/76
    Entscheidungstext OGH 01.02.1977 5 Ob 911/76
    Vgl; Beisatz: Kein Zurückbehaltungsrecht bei der vertraglichen Nebenpflicht zur Legung einer Faktura. (T1)
  • RS0020017">3 Ob 566/86
    Entscheidungstext OGH 27.01.1988 3 Ob 566/86
    Beisatz: Leistungsverweigerungsrecht, wenn einer Nebenleistung im Gegenseitigkeitsverhältnis erhebliche Bedeutung zukommt (hier: Sicherheitsgarantie für ein neues Produkt). (T2) Veröff: SZ 61/15 = WBl 1988,204
  • RS0020017">5 Ob 57/06b
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 57/06b
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bankgarantie in der Höhe der gesamten Auftragssumme für die vereinbarte Gewährleistungsfrist. (T3)
  • RS0020017">5 Ob 43/09y
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 43/09y
    Beisatz: Nicht bloß unwesentliche Gegenleistung. (T4); Beisatz: Ob bei der Nichterbringung von Nebenleistungen ein ausreichendes Gegenseitigkeitsverhältnis besteht, ist nach der Übung des Verkehrs zu beurteilen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0020017

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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