RS OGH 1973/3/7 7Ob28/73, 6Ob614/84, 6Ob526/85, 11Ns22/87, 7Ob42/88, 8Ob1621/92, 1N507/01, 8Ob39/06b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1973
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Norm

JN §20 Z5

Rechtssatz

Nach dieser Vorschrift ist in einer höheren Instanz nur der am Zustandekommen der angefochtenen Entscheidung beteiligt gewesene Richter ausgeschlossen, nicht hingegen ein Richter, der an einer in derselben Sache ergangenen anderen Entscheidung mitwirkte.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 28/73
    Entscheidungstext OGH 07.03.1973 7 Ob 28/73
  • 6 Ob 614/84
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 614/84
    Vgl auch
  • 6 Ob 526/85
    Entscheidungstext OGH 20.01.1987 6 Ob 526/85
    Auch
  • 11 Ns 22/87
    Entscheidungstext OGH 28.10.1987 11 Ns 22/87
    Vgl; Beisatz: Mitwirkung zwar nicht an der nunmehr bekämpften Entscheidung, jedoch an dem vorangegangenen, aufhebenden und damit eine rechtliche Bindungswirkung auch für das Berufungsgericht entfaltenden Beschluss kann Befangenheit begründen. (T1)
  • 7 Ob 42/88
    Entscheidungstext OGH 15.12.1988 7 Ob 42/88
    Veröff: SZ 61/276 = VersRdSch 1989,349
  • 8 Ob 1621/92
    Entscheidungstext OGH 31.08.1992 8 Ob 1621/92
    Auch
  • 1 N 507/01
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 N 507/01
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der Tatbestand des § 20 Z 5 JN ist auch dann verwirklicht, wenn ein Richter zwar nicht die unmittelbar angefochtene Entscheidung fällte, sondern an einer Vorentscheidung mitwirkte, die aber gleichzeitig mit der angefochtenen Entscheidung der Beurteilung des Rechtsmittelgerichtes unterliegt oder welche die Grundlage für die angefochtene Entscheidung bildet. (T2)
  • 8 Ob 39/06b
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 39/06b
    Beis wie T2; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht (wie auch das Erstgericht) die Richtigkeit der als bindend übernommenen Feststellungen gar nicht beurteilt. Es trifft daher nicht zu, dass der abgelehnte Richter als Mitglied des Berufungsgerichtes die Richtigkeit der von ihm getroffenen Feststellungen zu beurteilen hatte. Die Situation ist somit im Ergebnis nicht anders zu beurteilen, wie die Mitwirkung des im Zivilverfahren entscheidenden Richters in einem dem Zivilprozess zugrunde liegenden Strafverfahren. Auch für diesen Fall liegt aber nach herrschender Auffassung kein Fall der Ausgeschlossenheit vor. (T3)
  • 1 Ob 67/17k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 67/17k
  • 2 Nc 31/20m
    Entscheidungstext OGH 30.09.2020 2 Nc 31/20m
    Beisatz: Hier aber: Aufgrund des Zwecks der Regelung ist aber auch in diesem Fall Ausgeschlossenheit anzunehmen, wenn die andere Entscheidung eine Grundlage der angefochtenen Entscheidung bildete, also insbesondere dann, wenn das Berufungsgericht bei Erlassen der angefochtenen Entscheidung an eine in einem früheren Aufhebungsbeschluss überbundene Rechtsansicht gebunden war. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0045973

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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