RS OGH 2021/9/15 7Ob42/73, 7Ob147/73, 7Ob33/83, 7Ob186/04k, 7Ob217/08z, 7Ob187/11t, 7Ob197/11p, 7Ob1

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Veröffentlicht am 07.03.1973
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Rechtssatz

Der Leistungsfreiheit in Anspruch nehmende Versicherer hat nach § 181 Abs 1 VersVG zu beweisen, dass der vom Unfall Betroffene diesen vorsätzlich herbeigeführt hat. Diese Gesetzesbestimmung enthält aber nachgiebiges Recht. Nach den von den Versicherungsgesellschaften erlassenen Versicherungsbedingungen bildet das Erleiden eines unfreiwilligen Unfalles in der Regel eine Voraussetzung für den Leistungsanspruch (VersR 1969,609 f). Es trifft daher den Versicherungsnehmer beziehungsweise den nach dem Versicherungsvertrag Anspruchsberechtigten die Beweislast für das Vorliegen eines Unfalles im Sinne des Art 2 Z 1 AUVB 1965. An den vom Kläger zu erbringenden Beweis der Unfreiwilligkeit des Unfalles sind keine hohen Anforderungen zu stellen (mit zahlreichen Literaturhinweisen und Judikaturhinweisen).Der Leistungsfreiheit in Anspruch nehmende Versicherer hat nach Paragraph 181, Absatz eins, VersVG zu beweisen, dass der vom Unfall Betroffene diesen vorsätzlich herbeigeführt hat. Diese Gesetzesbestimmung enthält aber nachgiebiges Recht. Nach den von den Versicherungsgesellschaften erlassenen Versicherungsbedingungen bildet das Erleiden eines unfreiwilligen Unfalles in der Regel eine Voraussetzung für den Leistungsanspruch (VersR 1969,609 f). Es trifft daher den Versicherungsnehmer beziehungsweise den nach dem Versicherungsvertrag Anspruchsberechtigten die Beweislast für das Vorliegen eines Unfalles im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, AUVB 1965. An den vom Kläger zu erbringenden Beweis der Unfreiwilligkeit des Unfalles sind keine hohen Anforderungen zu stellen (mit zahlreichen Literaturhinweisen und Judikaturhinweisen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0080927

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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