RS OGH 1989/10/19 7Ob39/73, 7Ob39/89

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Veröffentlicht am 07.03.1973
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Rechtssatz

Von einer derartigen Geringfügigkeit des Prämienrückstandes, daß dieser Rückstand auch als Massenerscheinung für den Betrieb des Versicherers ohne Belang wäre - was die Geltendmachung der Leistungsfreiheit als Schikane erscheinen lassen könnte -, kann keine Rede sein, wenn der Rückstand 20 Prozent der Vierteljahresprämie ausmacht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 39/73
    Entscheidungstext OGH 07.03.1973 7 Ob 39/73
    Veröff: ZVR 1974/109 S 175 = VersR 1973,977
  • RS0080711">7 Ob 39/89
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 39/89
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Keine Leistungsfreiheit bei geringfügiger Verzögerung mit einem unwesentlichen Teil der Versicherungsprämie, der noch dazu eine erst gegen Ende eines laufenden Versicherungsjahres entstandene Prämienerhöhung ist. (T1) Veröff: ZVR 1991/91 S 240 = VersRdSch 1990,155 = VersR 1990,1375

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0080711

Dokumentnummer

JJR_19730307_OGH0002_0070OB00039_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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