RS OGH 1973/3/8 6Ob50/73, 5Ob40/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1973
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Norm

ZPO §502 Abs3 De1

Rechtssatz

Liegen gleichlautende Urteile über ein Schadenersatzbegehren auf Zahlung eines Betrages unter 50000,-- S und ein Feststellungsbegehren auf Ersatz künftigen Schadens, das mit mehr als 50000,-- S bewertet wurde, vor, ist die Revision hinsichtlich beider Begehren zulässig. Es ginge nicht an, über Ansprüche, die in einem einheitlichen Rechtsstreit verfangen und materiellrechtlich gleich zu beurteilen sind, allenfalls verschieden zu entscheiden. Der Fall kann nicht anders beurteilt werden, als wenn nur ein Rechtsmittel hinsichtlich eines einheitlich 50000,-- S übersteigenden Anspruches vorläge (4 Ob 19/55, 4 Ob 63/55).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 50/73
    Entscheidungstext OGH 08.03.1973 6 Ob 50/73
  • 5 Ob 40/75
    Entscheidungstext OGH 08.04.1975 5 Ob 40/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042892

Dokumentnummer

JJR_19730308_OGH0002_0060OB00050_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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