Norm
FinStrG §14Rechtssatz
Der Schmuggel ist mit der Verbringung der Ware vom Amtsplatz des Zollamts vollendet; darnach ist strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 14 Abs 2 FinStrG) begrifflich nicht mehr möglich, auch wenn die Ware in der Folge richtig deklariert und ordnungsgemäß wieder ausgeführt wird.Der Schmuggel ist mit der Verbringung der Ware vom Amtsplatz des Zollamts vollendet; darnach ist strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (Paragraph 14, Absatz 2, FinStrG) begrifflich nicht mehr möglich, auch wenn die Ware in der Folge richtig deklariert und ordnungsgemäß wieder ausgeführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087326Dokumentnummer
JJR_19730309_OGH0002_0110OS00170_7200000_017