Norm
FinStrG §238Rechtssatz
Der Nebenbeteiligte (Haftungsbeteiligte: § 76 lit b FinStrG) ist nicht legitimiert, den urteilsmäßigen Vorbehalt eines Wertersatzanteils für einen abgesondert verfolgten Beteiligten und das Unterbleiben eines Vorbehaltsausspruchs (mit Berufung) anzufechten.Der Nebenbeteiligte (Haftungsbeteiligte: Paragraph 76, Litera b, FinStrG) ist nicht legitimiert, den urteilsmäßigen Vorbehalt eines Wertersatzanteils für einen abgesondert verfolgten Beteiligten und das Unterbleiben eines Vorbehaltsausspruchs (mit Berufung) anzufechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0086870Dokumentnummer
JJR_19730309_OGH0002_0110OS00170_7200000_013