RS OGH 1973/3/13 4Ob514/73, 1Ob618/94 (1Ob619/94)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1973
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Norm

ZPO §368
ZPO §503 Z2 C2c

Rechtssatz

Die Überprüfung eines Augenscheinsbeweises - den das Erstgericht nur unzulänglich durchgeführt haben soll - kann nicht durch Zeugeneinvernahme darüber, welche Wahrnehmungen der Zeuge am Augenscheinsgegenstand gemacht habe, erfolgen. Dies wäre ein Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. In Frage kommt nur die Wiederholung des Augenscheinsbeweises, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, durch das Berufungsgericht selbst.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 514/73
    Entscheidungstext OGH 13.03.1973 4 Ob 514/73
    Veröff: RZ 1973/146 S 141
  • 1 Ob 618/94
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 1 Ob 618/94
    Auch; Beisatz: Hat das Gericht zweiter Instanz Bedenken gegen die aufgrund eines Augenscheins vom Erstrichter getroffenen Feststellungen, so hat es den Augenschein, wenn es auch nur eine Partei verlangt, unmittelbar neu durchzuführen. Keinesfalls darf das Rekursgericht den zur Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung erforderlichen Augenschein - dem Grundsatz der Unmittelbarkeit zuwider - außerhalb einer mündlichen Verhandlung und, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, daran teilzunehmen und dazu Anträge zu stellen, durchführen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0040569

Dokumentnummer

JJR_19730313_OGH0002_0040OB00514_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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