RS OGH 2021/1/28 8Ob43/73, 1Ob509/82, 1Ob514/83, 7Ob580/83, 7Ob676/83, 1Ob75/00m, 3Ob14/18g, 1Ob239/

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Veröffentlicht am 13.03.1973
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Norm

ABGB §1295 IId4a
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wer ein außerhalb der vorgesehenen Pisten gelegenes Gelände benützt, muß in erster Linie selber darauf achten, daß er nicht an ein bei normaler Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennbares und bei vernünftiger Fahrweise leicht zu umgehendes Hindernis gerät.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0023540

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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