Norm
SGG aF §12 Abs1 IRechtssatz
Erstgericht verurteilt wegen § 6 Abs 1 SGG und § 477 StG unter Bedachtnahme auf § 35 StG nur zu einer Kerkerstrafe. Dagegen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO wegen Nichtverhängung gemäß § 6 Abs 1 SGG zwingend vorgeschriebener Geldstrafe. OGH hebt Ausspruch über die Strafe in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft sowie auch gemäß dem § 290 Abs 1 StPO auf (§ 289 StPO) und bemißt die Strafe neu (Freiheitsstrafe und Geldstrafe nach § 6 Abs 1 SGG; letztere wegen § 477 StG auch unter Bedachtnahme auf § 35 StG).Erstgericht verurteilt wegen Paragraph 6, Absatz eins, SGG und Paragraph 477, StG unter Bedachtnahme auf Paragraph 35, StG nur zu einer Kerkerstrafe. Dagegen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO wegen Nichtverhängung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, SGG zwingend vorgeschriebener Geldstrafe. OGH hebt Ausspruch über die Strafe in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft sowie auch gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO auf (Paragraph 289, StPO) und bemißt die Strafe neu (Freiheitsstrafe und Geldstrafe nach Paragraph 6, Absatz eins, SGG; letztere wegen Paragraph 477, StG auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 35, StG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0088297Dokumentnummer
JJR_19730313_OGH0002_0100OS00017_7300000_001