Norm
EheG §49 A1fRechtssatz
Ein übermäßiger gesellschaftlicher Verkehr mit einer Person des anderen Geschlechts kann als ehestörend empfunden und es kann deshalb die Unterlassung dieses Verkehrs verlangt werden. Allerdings muß der, der den Verkehr wirklich als ehestörend empfindet, dies eindeutig und zeitgerecht erklären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0056408Im RIS seit
13.03.1973Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024