RS OGH 2024/11/19 4Ob514/73; 1Ob636/84; 7Ob710/88 (7Ob711/88); 1Ob146/24p

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Veröffentlicht am 13.03.1973
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Rechtssatz

Ein übermäßiger gesellschaftlicher Verkehr mit einer Person des anderen Geschlechts kann als ehestörend empfunden und es kann deshalb die Unterlassung dieses Verkehrs verlangt werden. Allerdings muß der, der den Verkehr wirklich als ehestörend empfindet, dies eindeutig und zeitgerecht erklären.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 514/73
    Entscheidungstext OGH 13.03.1973 4 Ob 514/73
  • 1 Ob 636/84
    Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 636/84
    Auch
  • RS0056408">7 Ob 710/88
    Entscheidungstext OGH 15.12.1988 7 Ob 710/88
    Vgl; nur: Ein übermäßiger gesellschaftlicher Verkehr mit einer Person des anderen Geschlechts kann als ehestörend empfunden und es kann deshalb die Unterlassung dieses Verkehrs verlangt werden. (T1) Beisatz: Die Eheverfehlung entsteht nicht erst durch das Veto des anderen Ehegatten; Aufforderung zur Einstellung daher nicht nötig. (T2)
  • RS0056408">1 Ob 146/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 1 Ob 146/24p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0056408

Im RIS seit

13.03.1973

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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