RS OGH 2020/12/9 9Os111/72, 13Os14/76, 10Os124/78, 12Os70/81, 13Os22/16h, 12Os81/16b, 13Os88/20w

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Veröffentlicht am 14.03.1973
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Rechtssatz

Die Delikte nach § 76 und 81 StG (nunmehr § 269 StGB) stellen Sonderfälle der Nötigung dar; ihr eintätiges Zusammentreffen mit Nötigung gemäß § 105 StGB kommt daher nicht in Frage.Die Delikte nach Paragraph 76 und 81 StG (nunmehr Paragraph 269, StGB) stellen Sonderfälle der Nötigung dar; ihr eintätiges Zusammentreffen mit Nötigung gemäß Paragraph 105, StGB kommt daher nicht in Frage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0093283

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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