Norm
ABGB §1447 ERechtssatz
Ist der Gegenstand des Klagebegehrens nicht mehr vorhanden (hier: Wechsel), liegt eine absolute Unmöglichkeit der Leistung vor, welche zur Abweisung des auf Herausgabe gerichteten Begehrens führen muß, wobei die Frage des allfälligen Verschuldens der Beklagten keine Rolle spielen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0034127Dokumentnummer
JJR_19730315_OGH0002_0060OB00023_7300000_002