RS OGH 1973/3/15 6Ob23/73, 5Ob111/73, 6Ob583/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1973
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Norm

ABGB §699
ABGB §901

Rechtssatz

Was die Parteien als gewiß ansehen, kann nicht Bedingung, auch nicht stillschweigende Bedingung sein, es ist vielmehr die Voraussetzung ihres Geschäftes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0012726

Dokumentnummer

JJR_19730315_OGH0002_0060OB00023_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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