Norm
StPO §57 ARechtssatz
Falls bei Idealkonkurrenz entgegen § 57 StPO ein gesondertes Verfahren eingeleitet wurde, sind die Verfahren vor der Urteilsfällung zu vereinigen.Falls bei Idealkonkurrenz entgegen Paragraph 57, StPO ein gesondertes Verfahren eingeleitet wurde, sind die Verfahren vor der Urteilsfällung zu vereinigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0097186Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009