Norm
AngG §6Rechtssatz
Der Entgeltsbegriff des § 6 AngG umfasst neben dem eigentlichen Gehalt auch die übrigen regelmäßigen oder sonstigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art.Der Entgeltsbegriff des Paragraph 6, AngG umfasst neben dem eigentlichen Gehalt auch die übrigen regelmäßigen oder sonstigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher "Art".
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Lohn, Gehalt, BezugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0027922Dokumentnummer
JJR_19730320_OGH0002_0040OB00021_7300000_004