Norm
JN §51 Abs2 Z10Rechtssatz
Die Eigenzuständigkeit des mit der Handelsgerichtsbarkeit betrauten GH für Ansprüche nach dem UWG schließt eine Vereinbarung der Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes gemäß § 104 JN aus.Die Eigenzuständigkeit des mit der Handelsgerichtsbarkeit betrauten GH für Ansprüche nach dem UWG schließt eine Vereinbarung der Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes gemäß Paragraph 104, JN aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0046400Dokumentnummer
JJR_19730320_OGH0002_0040OB00307_7300000_001