RS OGH 2021/11/29 4Ob21/73, 9ObA111/87, 9ObA513/88, 9ObA7/01x, 8ObA148/01z, 3Ob251/04i, 8ObS6/21x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1973
beobachten
merken

Norm

ABGB §1152 F1
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Pensionszusage ist keine einseitige Verpflichtung des Arbeitgebers. Diese Zusage bezieht sich auf einen Teil des Entgeltes für die vom Arbeitnehmer bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021444

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten