RS OGH 2025/10/7 1Ob9/73; 7Ob570/86; 4Ob2112/96h; 11Os106/25k

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Veröffentlicht am 21.03.1973
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Rechtssatz

Der Substitut tritt an Stelle des Substituenten und ist verpflichtet, selbständig und unter eigener Verantwortung die Verbindlichkeit dessen zu erfüllen, dessen Substitut er ist. Der Substituent haftet in einem solchen Fall nur für Verschulden in der Auswahl. Zwischen Substituten und Auftraggeber besteht kein Vertragsverhältnis. Der Auftraggeber ist begünstigter Dritter in dem zu seinen Gunsten zwischen Substituenten und Substituten geschlossenen Auftragsverhältnis (SZ 35/130, Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1 S 828 ff). Der Machthaber ist aber gegenüber dem Auftraggeber zur Unterrichtung des Substituten verpflichtet (Stanzl am angeführten Ort S 829).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 9/73
    Entscheidungstext OGH 21.03.1973 1 Ob 9/73
    Veröff: NZ 1973,140
  • RS0019399">7 Ob 570/86
    Entscheidungstext OGH 15.05.1986 7 Ob 570/86
    Auch; nur: Zwischen Substituten und Auftraggeber besteht kein Vertragsverhältnis. Der Auftraggeber ist begünstigter Dritter in dem zu seinen Gunsten zwischen Substituenten und Substituten geschlossenen Auftragsverhältnis (SZ 35/130, Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1 S 828 ff). Der Machthaber ist aber gegenüber dem Auftraggeber zur Unterrichtung des Substituten verpflichtet. (T1)
  • RS0019399">4 Ob 2112/96h
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2112/96h
    nur: Der Substitut tritt an Stelle des Substituenten und ist verpflichtet, selbständig und unter eigener Verantwortung die Verbindlichkeit dessen zu erfüllen, dessen Substitut er ist. (T2) Veröff: SZ 69/115
  • RS0019399">11 Os 106/25k
    Entscheidungstext OGH 07.10.2025 11 Os 106/25k
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019399

Im RIS seit

21.03.1973

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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