RS OGH 1973/3/21 1Ob14/73, 8Ob548/91

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Veröffentlicht am 21.03.1973
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Norm

ABGB §1042 D
ErbStG §13 Abs3

Rechtssatz

Hat der Vorerbe die durch die Vorerbschaft veranlaßte Erbschaftsteuer aus eigenen Mitteln und nicht aus jenen der Vorerbschaft bezahlt, besteht ein (hier von der Verlassenschaft des Vorerben geltend gemachter) Ersatzanspruch gegen die Substitutionsmasse.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 14/73
    Entscheidungstext OGH 21.03.1973 1 Ob 14/73
  • 8 Ob 548/91
    Entscheidungstext OGH 28.11.1991 8 Ob 548/91
    Beisatz: Die ErbSt ist eine einmalige außerordentliche Last im Sinne des § 512 ABGB; daher braucht sie der Vorerbe im Verhältnis zum Nacherben nicht aus seinem Vermögen zu berichtigen, sondern darf die Substitutionsmasse heranziehen. Er muß hiezu auch nicht die Zinsen, welche die Substitutionsmasse abwirft, verwenden. (T1) Veröff: NZ 1992,233

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0038008

Dokumentnummer

JJR_19730321_OGH0002_0010OB00014_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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