Norm
ABGB §696Rechtssatz
Eine aufschiebende Bedingung schiebt bis zu ihrer Erfüllung den Anfall des Zugedachten auf; der einstweilige Genuß kommt in der Regel den gesetzlichen Erben zu; hat der Erblasser jedoch bestimmt, was zu geschehen hat, wenn die Bedingung nicht erfüllt wird, hat auch der einstweilige Genuß demjenigen zuzukommen, dem der endgültige Genuß für den Fall der Nichterfüllung der Bedingung zugedacht war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0012703Dokumentnummer
JJR_19730322_OGH0002_0060OB00066_7300000_002