Norm
ABGB §698Rechtssatz
Nur absurde letztwillige Verfügungen sind unmöglich und daher ungültig; eine Erbeinsetzung unter der Bedingung einer ganz oder zum Teil von der Willkür eines Dritten abhängigen Handlung ist gültig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0012718Dokumentnummer
JJR_19730322_OGH0002_0060OB00066_7300000_004