Norm
StGB §5 Abs3 DRechtssatz
Die diebische Absicht ist mit dolus principalis in der Regel auch bezüglich des am Tatort mit der Sache vorerst nicht trennbar verbundenen Behältnisses verwirklicht, auch wenn sich der Täter nicht aus der Gesamtsubstanz der entzogenen Sache bereichern wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0088845Dokumentnummer
JJR_19730327_OGH0002_0100OS00043_7300000_001